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Thema: „Das Zahlungsverbot von Kapitalgesellschaften im Vorfeld der Insolvenz“


Vortragender: Professor Holger Altmeppen (Universität Passau)


Zeit: 23. April 2013 um 18:30 Uhr


Ort: Bankhaus Löbbecke, Behrenstr. 36, 10117 Berlin



Bekanntlich wurde das „Kapitalersatzrecht“ durch das MoMiG abge-schafft. Die Zulässigkeit von Zahlungen im Vorfeld der Insolvenz hängt insoweit nur noch von dem Ausmaß der Existenzvernich-tungshaftung nach § 826 BGB, der Geschäftsführer- bzw. Vor-standshaftung nach § 64 S. 1 GmbHG bzw. § 92 Abs. 2 S. 1 AktG und der Haftung nach den neuen §§ 64 S. 3 GmbHG bzw. 92 Abs. 2 S. 3 AktG ab.


Nach § 64 S. 3 GmbHG trifft den Geschäftsführer die Verpflichtung zum Ersatz von Zahlungen an Gesellschafter,


„soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten...“.


Diese Norm bzw. die weitgehend gleichlautende in § 92 Abs. 2 S. 3 AktG haben zu lebhaften Diskussionen geführt:


Die erste Frage ist, ob § 64 S. 3 GmbHG* auch für fällige Ansprü-che gelten soll: Da der Geschäftsführer einer GmbH haftet, wenn er auf fällige Ansprüche Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen leistet, wird man erwarten dürfen, dass es ihm, gewissermaßen vor-rangig, irgendwie untersagt sein müsste, trotz Fälligkeit auf die An-sprüche Leistungen zu erbringen. Mehr noch: Man wird auch ein vorgeschaltetes Recht der Gesellschaft erwarten können, die Zah-lung an die Gesellschafter zurückzuhalten. Woher sollte sich aber ein solches Recht ergeben und wie wird ausgeschlossen, dass der Geschäftsführer für die Veranlassung einer Zahlung haftet, zu der Zahlung an die Gesellschaft verpflichtet ist? Oder gilt § 64 S. 3 GmbHG nicht bei fälligen Ansprüchen der Gesellschafter?


Sodann wird an § 64 S. 3 GmbHG die Frage gerichtet, ob die Norm neben § 64 S. 1 GmbHG einen Anwendungsbereich haben kann: Wenn nämlich eine Verbindlichkeit besteht, die fällig ist oder es in-nerhalb von drei Wochen werden wird, so ist diese Verbindlichkeit bereits in dem Liquiditätsstatus zu passivieren, nach dem eine Zah-lungsunfähigkeit nach § 64 Abs. 1 GmbHG festzustellen ist. Dann aber würde bereits Zahlungsunfähigkeit vorliegen und griffe § 64 S. 1 GmbHG ein. Die spätere und tatsächliche Auszahlung (der Liqui-ditätsabfluss) könnte also nicht mehr zur Zahlungsunfähigkeit „füh-ren müssen“, weil diese bereits eingetreten wäre.


Auf der anderen Seite kann § 64 S. 3 GmbHG wohl kaum einen nennenswerten Anwendungsbereich für Zahlungen an Gesellschaf-ter gewinnen, die nicht in Erfüllung einer bestehenden Verbindlich-keit erfolgen: Solche Zahlungen stünden nämlich i.d.R. schon im Widerspruch zu § 30 GmbHG bzw. würden, jedenfalls in der Krise der Gesellschaft, zur Existenzvernichtungshaftung und u.U. sogar zu einer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB führen.


Das Thema des § 64 S. 3 GmbHG bzw. von § 92 Abs. 2 S. 3 AktG oder des Zahlungsverbots im Vorfeld der Insolvenz ist so gleicher-maßen verwirrend wie interessant und praktisch außerordentlich re-levant.


Herr Professor Altmeppen hat sich an der Diskussion maßgeblich beteiligt, wovon insbesondere die Kommentierung in der 7. Auflage von Roth/Altmeppen GmbHG § 64 Rn. 63 ff. (mit weiteren Nachwei-sen) Aufschluss gibt.


Nach dem Vortrag besteht die Möglichkeit zur Diskussion.


Die Referenten werden ihre Argumente in insgesamt je 30 Minuten vortragen. Danach besteht die Möglichkeit zur Diskussion.


Teilnahme nur aufgrund persönlicher Einladung. Bei Interesse kontaktieren Sie bitte office@waechterlaw.de